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Einleitung

Diese Abhandlung ist kein wissenschaftliches Werk, obgleich sie naturgemäß Grundlagen beschreibt und Folgerungen ableitet. Sie enthält die persönliche Sicht eines Angehörigen der Rechtspflege der Bundeswehr, der als Zeitsoldat gedient hat, den Rang eines Stabsoffiziers der Reserve führt und seit 16 Jahren als höherer Beamter in den Streitkräften eingesetzt ist.

Folgende Prämisse macht sie zur Streitschrift: Die Behauptung, dass der Generalstabsoffizier keine bloße Verwendungsform darstellt, sondern einen Typus beschreibt.
Und mehr noch: Ein Lebensprinzip, dessen Ausprägung bereits die Grundlage für die Auswahl für eine Verwendung im Generals-/Admiralstabsdienst bilden sollte und sich in seinem Wertekern bis zum Lebensende fortsetzt.

Den Vertretern eines rein funktionalen Verständnisses staatlicher Verwendungen muss schon formal entgegengehalten werden, dass die öffentlichen Ämter nach der Verfassung ausschließlich aufgrund Eignung, Befähigung und Leistung vergeben werden dürfen, wobei Charakter und Sozialkompetenz als Eignungskriterien bereits bei der Einstellung von Bewerbern bis heute einen hohen Stellenwert aufweisen. Amtsbezeichnungen wie Ränge überdauern nach dem Gesetz die aktive Dienstzeit und dürfen noch im Tode geführt werden.

Nach allgemeinem Verständnis beschreibt der Begriff Ethos die Substanz der moralisch bestimmten Verhaltensweisen, eine das Individuum prägende Lebensgewohnheit, objektiv definierbar als Sitte oder auch Brauchtum, subjektiv als Charakter, mithin den Innbegriff gelebter Überzeugungen.

Wer mögliche Anforderungen an den „Charakter“ eines General-/Admiralstabsoffiziers formulieren will, muss mit den Rahmenbedingungen des Arbeitsumfeldes beginnen, für den dieser Typus im Grunde geschaffen ist, als Angehöriger der militärischen Führungsspitze der Bundeswehr.