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Der Verfassungsrahmen

Der deutsche Soldat ist als Angehöriger der Exekutive des Bundes Teil der Staatsgewalt und im Rahmen der dieser übertragenen Ermächtigungen Träger qualifizierter Hoheitsgewalt.

Artikel 87a Absatz 1 des Grundgesetzes bestimmt, dass der bundesstaatlichen Ebene Bund unseres Gemeinwesens die ausschließliche Befugnis zukommen soll, Streitkräfte aufzustellen. Ihr primärer Zweck ist mit „Verteidigung“ beschrieben, worunter nach herrschender Meinung sowohl der Schutz der Unversehrtheit des Staatsgebietes, als auch der Staatsgewalt sowie des Staatsvolkes der Bundesrepublik zu verstehen ist[1].

Eine Beschränkung auf das Staatsgebiet Deutschlands für die Vornahme von Verteidigungshandlungen durch die Streitkräfte kennt das Grundgesetz nicht[2]. Die Streitkräfte können demnach im Ausland auch zum Schutz von Trägern der Staatsgewalt, wie auch von deutschen Staatsbürgern eingesetzt werden[3].

Mit dem verfassungsrechtlichen Hauptauftrag der Streitkräfte korrespondiert die gesetzliche Grundpflicht des deutschen Soldaten, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen[4].

Den Willen der Väter des Grundgesetzes, wonach Deutschland gerade aufgrund seiner Geschichte berufen ist, den Frieden auf der Welt herbeizuführen und zu sichern, setzt die Ermächtigung im Artikel 24 Absatz 2 der Verfassung um.

Danach können die Streitkräfte neben ihrem Verteidigungsauftrag auch zur Abwehr und Beseitigung von Bedrohungen des Weltfriedens zum Einsatz kommen[5]; dies jedoch nicht unilateral, sondern nur im Rahmen und nach den Regeln von Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit[6].

Den verfassungsmäßigen Ermächtigungsgrundlagen für Einsätze der Streitkräfte im Ausland ist gemeinsam, dass das Grundgesetz für diese Fälle keine Beschränkung für die Anwendung von Gewalt formuliert. Militärische Gewalt umfasst ihrer Natur nach und systemgemäß auch die Anwendung tödlicher Mittel. Dies unterscheidet sie von der Polizeigewalt und macht auch erklärlich, warum der Einsatz der Streitkräfte und die Anwendung militärischer Gewalt innerhalb Deutschlands nur in dezidierten Ausnahmefällen legitimiert ist[7].

Als Mittel staatlichen Machtanspruches findet militärische Gewalt einen begrenzenden Rechtsrahmen lediglich in den völkerrechtlichen Vorgaben und dem politischen Willen der Regierung, welcher sich in einem Kabinettsbeschluss manifestiert und der grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf[8].

Das in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegte Gewaltverbot findet ihre Ausnahmen im Recht der Staaten auf Selbstverteidigung gemäß Artikel 51 und in den Mandaten des Sicherheitsrates nach Artikel VII der VN-Charta.

Soweit der Sicherheitsrat die Staaten in einem Beschluss zur „Anwendung aller erforderlichen Mittel, einschließlich militärischer Gewalt“ ermächtigt, kann der jeweilige Auftrag kraft völkerrechtlicher Legitimation auch mittels Kriegswaffen durchgesetzt werden.