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Befehl und Gehorsam

Für den einzelnen Soldaten konkretisiert sich der abstrakte Auftrag der Regierung durch die Befehle seiner Vorgesetzten, auf deren Rechtmäßigkeit er grundsätzlich vertrauen darf, die er jedoch auch dann befolgen muss, wenn sie nicht rechtmäßig sind.

Nach dem Soldatengesetz muss der Soldat (rechtmäßige wie rechtswidrige) Befehle nach besten Kräften, vollständig, gewissenhaft und unverzüglich ausführen. Die Pflicht zum Gehorsam entfällt nur dann, wenn die Ausführung des Befehls ihn in seiner Menschenwürde oder unzumutbar im Kern seiner übrigen Grundrechte verletzt, er Straftaten oder schwere Völkerrechtsverletzungen begehen würde oder wenn der Befehl überhaupt keinen dienstlichen Zweck verfolgt[10].

Dass ein Soldat auch Befehle befolgen muss, die rechtswidrig sind, liegt im System der Gefahrenabwehr begründet. Allen Notständen ist gemeinsam, dass die grundlegende Ordnung ernsthaft bedroht ist bzw. bereits nicht mehr besteht. Aus dem Grundsatz heraus, dass der Schutz höherrangiger Werte Eingriffe in geringer wertige Rechtsgüter rechtfertigt, sind die für den Normalbetrieb geltenden staatlichen Regelungen überall dort nachrangig, wo eine konkrete Gefahrenabwehr durch die Einhaltung der Norm nicht gewährleistet oder gar gefährdet wird. Diese Güterabwägung liegt in der Natur des Handelns von Sicherheitsorganen und ist auch jedem Einsatz der Feuerwehr oder des Notarztes eigen.

Hinzu kommt, dass der Befehl eine Rechtsnorm des Hoheitsträgers Bund darstellt, denen landesrechtliche Regelungen schon von Verfassung wegen nachgehen[11].

Aber auch gegenüber der Verletzung bundesrechtlicher Regelungen, auch von Vorschriften des eigenen Dienstherrn, hat die Befolgung eines verbindlichen Befehls Vorrang. Ein Soldat kann demzufolge wegen der Befolgung eines rechtswidrigen, aber verbindlichen Befehls weder ordnungsrechtlich noch disziplinar gemaßregelt werden.

Die Erwartung, dass sich die Streitkräfte im Einsatz an Ordnungsregeln und Vorschriften für den Friedens- und Grundbetrieb halten sollen, ist dem Gesetzgeber offensichtlich fremd.

Geradezu kontraproduktiv und im Kern die Grundsätze des Völkerrechts verletzend ist jedoch die Vorstellung, die deutsche Rechtsordnung wie selbstverständlich im Ausland, also auf dem Hoheitsgebiet eines fremden souveränen Staates zur Anwendung und Durchsetzung bringen zu sollen.

Das deutsche Umweltrecht, Baurecht, Verkehrs- und Ordnungsrecht gilt eben im Ausland nicht. Man kann sich manchmal des Eindrucks nicht erwehren, dass die Welt aus der Sicht der deutschen Ministerialbürokratie vielleicht besser „am deutschen Wesen genesen“ soll. Geradezu abstrus ist jedoch der Gedanke, die deutschen Streitkräfte zum Werkzeug eines solchen Denkens zu machen.

Gerade im Auslandseinsatz ist das Völkerrecht die alles umfassende Legitimationsgrundlage und der wesentliche Bestimmungsfaktor, gerade vom Blickwinkel eines derart dem Rechtsstaat verpflichteten Verfassungsstaates wie der Bundesrepublik Deutschland aus betrachtet.