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Quellenagaben


[1] Art. 87a Abs1 Grundgesetz (GG) lautet: „Der Bund stellt Streitkräfte ur Verteidigung auf“.

[2] Bis zur Teilnahme an der VN-Operation UNOSOM im Jahr 1993 in Somalia war ein bewaffneter Einsatz deutscher Streitkräfte jedoch noch völlig außerhalb der Vorstellungskraft deutscher Politiker gewesen.

[3] Vgl. die sog. „Operation Libelle“ zur Evakuierung deutscher Staatsbürger, TIRANA Airport, 13.03.1997

[4] Siehe § 7 Soldatengesetz (SG)

[5] Vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – 2 BvE 3/92 - vom 12. Juli 1994

[6] Diese Qualität haben derzeit nach herrschender Sicht die Vereinten Nationen, die NATO sowie die Europäische Union.

[7] Vgl. Artikel 87a Abs. 2 und Abs. 4 GG Ermächtigung zum Einsatz der Streitkräfte zur Abwehr drohender Gefahren für den Bestand des Bundes, eines Landes oder der freiheitlich demokratischen Grundordnung, wenn die Polizeien zur Abwehr nicht bzw. nicht mehr befähigt sind.

[8] Vgl. Gesetz über die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland (Parlamentsbeteiligungsgesetz) vom 18.03.2005

[9] Siehe Fußnote 5

[10] Vgl. § 11 SG

[11] Artikel 31 GG lautet: „Bundesrecht bricht Landesrecht“.

[12] § 1 Absatz 1 Satz 2 Soldatengesetz

[13] § 6 Soldatengesetz lautet: „Der Soldat hat die gleichen Staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt“.

[14] Vgl. die Grundpflichten des Soldaten in § 7 Soldatengesetz

[15] Siehe § 12 Soldatengesetz

[16] § 6 Wehrstrafgesetz lautet: „Furcht vor persönlicher Gefahr entschuldigt eine Tat nicht, wenn die soldatische Pflicht verlangt, die Gefahr zu bestehen“.

[17] Vgl. § 41 Wehrstrafgesetz

[18] Vgl. Artikel 51 Absatz 5b Zusatzprotokoll  I zu den vier Genfer Abkommen von 1949;
Siehe auch: Einstellungsbeschluß der Generalbundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof 8/2010 vom 19.04.2010 hinsichtlich der am 04.09.2009 erfolgten Anforderung eines Luftschlages gegen Aufständische in der Nähe von Kunduz/Afghanistan durch einen deutschen Kommandeur